Unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 14.05.2019 – Aktenzeichen: XI ZR 345/18 - stellte das LG Stendal in seiner Entscheidung vom 14.11.2019 – Aktenzeichen: 22 S 104/18 – fest, dass der Prämiensparvertrag des Klägers nicht durch Kündigung der Sparkasse wirksam beendet wurde, sondern ungekündigt fortbesteht. Die Revision zum Bundesgerichtshof hat das Landgericht nicht zugelassen.
Sparkasse durfte Prämiensparvertrag nicht kündigen
Das LG Stendal hatte über einen Vertrag zu befinden, in dem eine Vertragslaufzeit von 1.188 Monaten (99 Jahre) vereinbart worden war. Zusätzlich zu dieser konkreten Vereinbarung im Vertrag wurde eine 99-jährige Prämienstaffel als Anlage zum Sparvertrag ausgewiesen, wonach die höchste Prämie ab dem 15. bis zum 99. Sparjahr gezahlt wird.
Vertragsbruch durch Sparkasse
Trotz dieser eindeutigen Regelungen im Sparvertrag kündigte die Kreissparkasse Stendal den Prämiensparvertrag im Dezember 2016.
Laufzeit und Prämienstaffel sind einzuhalten
Das Landgericht Stendal stellte fest, dass die vereinbarte Laufzeit von 99 Jahren einschließlich der vereinbarten Prämienstaffel von der Sparkasse einzuhalten ist und die Sparkasse den Vertrag nicht vorher ordentlich kündigen darf. Hierbei stützte das Landgericht Stendal seine Auffassung auf das Urteil des BGH, wonach vorliegend eine ausdrückliche Laufzeitvereinbarung von 99 Jahren im betreffenden Vertrag vereinbart worden war.
Sparkassen kündigen deshalb Prämiensparverträge nicht immer zu Recht. Jeder Vertrag ist gesondert zu prüfen. Dies ergibt sich nunmehr eindeutig aus der Entscheidung des Landgerichts Stendal.
Sparer sollten die Kündigungen nicht hinnehmen, sondern einer fachlichen Überprüfung durch Fachanwälte unterziehen.
Bundesgerichtshof hat Kündigungen nicht in allen Fällen erlaubt
Schon seit Jahrzehnten warben Sparkassen mit Prämiensparverträgen. Zum zusätzlichen Zins wurde gestaffelt nach Jahren eine Prämie vereinbart. Je länger der Vertrag lief, umso höher war die Prämie.
Nun in den Niedrigzins-Zeiten drängen Sparkassen die Kunden aus diesen Verträgen durch Kündigungen. Nach dem Urteil des BGH vom 14.05.2019 – Az.: XI ZR 345/18 - hat eine Kündigungswelle der Sparkassen eingesetzt.
Das Urteil des BGH liest sich für die Sparkassenkunden unfreundlich wie folgt:
Ist die höchste Prämienstufe erreicht, meist nach 15 Jahren, kann der Sparvertrag ordentlich gekündigt werden mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten.
Der BGH hatte einen konkreten Fall zu entscheiden, bei dem konkrete Konditionen vereinbart waren mit einer Verzinsung sowie einer zusätzlichen Prämie bis in das 15. Sparjahr. In Bezug auf diese konkreten Verträge hat der BGH die Kündigung für zulässig erklärt.
Kündigungswelle nach BGH-Urteil
Die Sparkassen kündigen nun unter Hinweis auf das BGH-Urteil die Prämiensparverträge. Kunden sollten keinesfalls die Kündigungen ohne rechtliche Prüfung akzeptieren. Zunächst sollte in jedem Fall schriftlich ein Widerspruch erklärt werden, wobei die Sparraten weitergezahlt werden sollten. In den meisten Fällen kommt es auf die konkreten Vertragsvereinbarungen an, so dass diese in jedem Fall durch Experten rechtlich überprüft werden müssen. Kunden sollten keineswegs die Kündigung hinnehmen.
Vertragsvereinbarungen prüfen lassen
In seinem obigen Urteil hat der BGH mehrfach in den Entscheidungsgründen auf die „vereinbarten Prämienstaffeln und die weiteren vertraglichen Bestimmungen“ abgestellt. Das ist der Kern des Urteils, was gerne von den Sparkassen übersehen wird. Der BGH spricht von einer „vereinbarten Prämienstaffel und dem Bonusanreiz“, den die Sparkasse gesetzt habe. Dieser Bonusanreiz bedinge einen konkludenten Ausschluss des Kündigungsrechts der Sparkasse bis zum Ablauf des 15. Sparjahres, weil anderenfalls die Sparkasse den Sparern jederzeit den Anspruch auf Gewährung der Sparprämien entziehen könnte. In diesem Zusammenhang verweist der BGH auf eine Entscheidung des OLG Stuttgart, bei dem es ebenfalls um einen Prämiensparvertrag der Sparkasse ging mit dem Namen „Vorsorgesparen S-Scala“. Das OLG Stuttgart hatte in seiner Entscheidung aus dem Jahre 2016 festgestellt, dass dieser Prämiensparvertrag bis zur vereinbarten Prämienstaffel von 25 Sparjahren nicht ordentlich gekündigt werden darf und damit bis zum Ablauf des 25. Sparjahres die Kündigung ausgeschlossen sei. Damit hat der BGH ganz deutlich festgestellt, dass es auf die einzelvertraglichen Bestimmungen ankommt, so dass jeder Vertrag für sich überprüft werden muss. Die Verträge sind nicht per se – wie es sich die Sparkassen wünschen – zum 15. Sparjahr kündbar.
Konkrete Laufzeit prüfen
Da die Bedingungen der Prämiensparverträge sehr unterschiedlich sind und sogar dieselbe Sparkasse verschiedene Varianten vereinbart hat, ist der Widerspruch gegen die Kündigung in jedem Fall sinnvoll. Weitergehende Ansprüche sollten Sie unbedingt überprüfen lassen.
Das Landgericht Ravensburg hat mit seiner Entscheidung vom 21.09.2018 ein wegweisendes Urteil gesprochen.
Das Gericht bestätigte die Wirksamkeit des Widerrufs eines Immobiliardarlehensvertrages, weil die Bank eine unwirksame Aufrechnungsklausel in den Vertrag aufgenommen hatte.
Umstrittene Klauseln in fast jedem Vertrag von Banken und Sparkassen
Der BGH hatte mit seinem Urteil vom 20.03.2018 – XI ZR 309/16 – festgestellt, dass eine Klausel in den AGB der Banken, welche die gesetzlichen Aufrechnungsmöglichkeiten zu Lasten von Bankkunden einschränkt, unwirksam ist.
Der BGH stellte dabei ausdrücklich fest, dass eine solche Beschränkung den Verbraucher unangemessen benachteiligt und insbesondere die Ausübung des Widerrufsrechts unzulässig erschwert.
In nahezu allen Allgemeinen Geschäftsbedingungen deutscher Banken und Sparkassen findet sich regelmäßig die Bestimmung:
„Der Kunde kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.“
Durch diese Regelung wird nach Auffassung des BGH die Aufrechnungsbefugnis eines Kunden stark eingeschränkt.
Das LG Ravensburg hat nun entschieden, dass dann, wenn zwischen Bank und Kunde die Wirksamkeit eines Widerrufs in Streit stehe, die Ausübung des Widerrufs erschwert werde. Denn um seine Verpflichtungen nach einem Widerruf zu erfüllen, benötigt der Kunde eine weitere Finanzierung des vollen Darlehensbetrages. Das LG Ravensburg stellte in dem Urteil fest, dass eine solche unzulässige Aufrechnungsklausel den Darlehensnehmer vom Widerruf abhalten könnte. Damit ist die Widerrufsbelehrung insgesamt nicht ordnungsgemäß.
Verträge aus der Zeit zwischen 2010 bis 2016 sind betroffen.
Zwar bezieht sich das Urteil des LG Ravensburg auf einen Verbraucherdarlehensvertrag. Es ist aber davon auszugehen, dass diese Entscheidung auch auf Immobiliardarlehensverträge Anwendung findet. Denn die Aufrechnungsklausel findet sich in allen Darlehensverträgen.
Da bei Verträgen in dem Zeitraum 11.06.2010 bis 21.03.2016 nach wie vor das unbefristete Widerrufsrecht gilt, können die Verträge heute noch wirksam widerrufen werden.
Konkrete Prüfung durch Anwälte unumgänglich
Verbraucher bzw. Darlehensnehmer, die in ihren Verträgen mit einer entsprechenden Aufrechnungsklausel konfrontiert werden, sollten dringend ihre eigenen Ansprüche überprüfen lassen.
Britische Lebensversicherungen und der Brexit
Was ist zu tun?
Betroffene Versicherungsnehmer sollten sich rechtlich beraten lassen und die bestehenden Verträge vollständig auf etwaige Rückabwicklungsansprüche überprüfen lassen. Wichtig ist insbesondere die Prüfung eines etwaigen noch bestehenden Widerspruchsrechts. Mit einem bestehenden Widerspruchsrecht können Versicherungsnehmer nicht nur die vollständigen Beiträge zurückverlangen, sondern auch die von der Versicherungsgesellschaft erzielten Gewinne einschließlich der gezahlten Provisionen an die Versicherungsvermittler.
Widerspruchsrecht
Das Bundeskabinett hat am 27.01.2016 eine Regelung zur Beendigung des sog. „ewigen Widerrufsrechts“ von zwischen 2002 und 2010 abgeschlossenen Immobilienkrediten beschlossen. Laut Pressemitteilung vom 27.01.2016 reagiere die Bundesregierung damit darauf, dass das Entstehen unbefristeter „ewiger“ Widerrufsrechte gerade bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen zu erheblicher Rechtsunsicherheit führe. Es sei eine wichtige politische Herausforderung, diese Rechtsunsicherheiten zu beseitigen. Diese Pressemitteilung macht unter der fadenscheinigen Begründung der Rechtssicherheit deutlich, dass der Gesetzgeber mal wieder in erheblichem Umfang Verbraucherrechte eingeschränkt hat. Die Lobbyisten haben es geschafft, dass Verbraucherrechte mit den Füßen getreten werden. Die Begründung des Gesetzgebers, dass mit dieser Änderung dazu beigetragen werden soll, dass sich Banken bei der Vergabe von Immobiliendarlehen mit langer Zinsbindung künftig nicht zurückhalten, kann nicht überzeugen. Denn die Gesetzesänderung tritt für Sachverhalte in der Vergangenheit ein, nämlich für Darlehensverträge, die in den Jahren 2002 bis 2010 abgeschlossen worden sind. Es wird zu prüfen sein, ob es sich um eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung handelt. Darlehensnehmer mit Immobiliardarlehensverträgen, die in den Jahren 2002 bis 2010 geschlossen worden sind, sollten umgehend ihre Darlehensverträge überprüfen lassen. Ansonsten droht Rechtsverlust zum 21.06.2016.
Der Widerruf eines bereits zurückgezahlten Darlehens ist auch nach Jahren wirksam möglich.
Im Juli 2007 hatte das Ehepaar netto rund 46.000,00 Euro aufgenommen. Die Bank schloss zugunsten des Ehepaares eine Restschuldversicherung mit einer Versicherungsprämie in Höhe von rund 10.500,00 Euro, die mitfinanziert wurde.
Aufgrund eines Barbedarfs wandten sich die Eheleute im Jahre 2008 an die Bank. Es kam zum Abschluss eines neuen Darlehensvertrages über netto rund 67.500,00 Euro, wovon ein erheblicher Teil zur Ablösung des Darlehens aus dem Jahre 2007 diente und ein Betrag in Höhe von rund 21.000,00 Euro zur Zahlung der Versicherungsprämie, der wiederum neu abgeschlossenen Restschuldversicherung für den Todesfall.
Beide Darlehensverträge wurden widerrufen. Die Eheleute machten geltend, dass die Beträge für die Versicherungsprämie in die Berechnung der Restvaluta einzuberechnen sind.
Die Bank klagte die Restvaluta in Höhe von rund 53.500,00 Euro ohne Abzug der Versicherungsprämie ein.
Das LG Dortmund stellte die Wirksamkeit des Widerrufs fest. Weiter handele es sich bei dem Darlehen und der Restschuldversicherung um verbundene Geschäfte. Infolge dessen hätten die Eheleute den Nettokreditbetrag nebst marktüblicher Verzinsung zurückzuzahlen sowie Wertersatz für den Versicherungsschutz bis zum Widerruf zu leisten und verurteilte die Eheleute zur Zahlung von rund 44.000,00 Euro.
Auf die Berufung der Eheleute stellte das OLG Hamm in seinem Urteil vom 11.12.2013 fest, dass beide Darlehensverträge wirksam widerrufen worden seien. Anhaltspunkte auf eine Verwirkung des Widerrufsrechts oder der Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs bestünden nicht. Insbesondere stehe dem Widerruf nicht die Ablösung des Darlehens aus dem Jahre 2007 durch den Vertrag aus dem Jahre 2008 entgegen. Sei eine Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erteilt, könne der Widerruf unbefristet erfolgen. Das OLG Hamm berechnete den Anspruch der Bank unter Zugrundelegung des marktüblichen Zinses einschließlich des Wertersatzes und kommt auf einen zurückzuzahlenden Betrag in Höhe von rund 25.000,00 Euro, damit auf weniger als die Hälfte des eingeklagten Betrages. Das Urteil ist rechtskräftig.
Das LG Düsseldorf hat in einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung vom 29.10.2012 die Deutsche Postbank AG als Rechtsnachfolgerin der BHW Bank AG verurteilt, wegen Beratungsfehlern Schadensersatz in voller Höhe zu zahlen.
Die Klägerin des Verfahrens unterzeichnete am 04.10.1996 ein Beteiligungsangebot über einen Gesamtbetrag in Höhe von 31.500,00 DM inklusive Agio bei der VKS-Bonneville-Immobiliensparen Frank Nolten 95.1 KG. Die Finanzierung erfolgte durch die damalige BHW Bank AG, jetzt Deutsche Postbank AG. Die Klägerin wurde von einem Finanzberater zuhause aufgesucht, der ihr die Anlage bei der VKS als gute Altersvorsorge anbot. Während der vertraglichen Laufzeit erhalte die Klägerin Steuervorteile. Um die Steuervorteile zu erlangen, müsste der Anlagebetrag zur Gänze finanziert werden. Über die monatlichen Steuervorteile könne die Darlehensrate unproblematisch zurückgeführt werden. Zugleich werde eine Lebensversicherung in Form von Vermögenswirksamen Leistungen 15 Jahre lang bespart. Diese Lebensversicherung werde der BHW Bank zur Sicherheit abgetreten und am Ende der vertraglichen Laufzeit zur Tilgung des Darlehens eingesetzt. Der Klägerin wurde zugesagt, dass sie nach 15 Jahren das eingesetzte Kapital nebst einer Rendite von mindestens 10 % zurück erhält.
Zugleich mit dem Beteiligungsvertrag legte der Berater ein Emissionsprospekt vor. Er stellte die dort abgebildeten Immobilien besonders heraus und argumentierte, dass es sich um wertbeständige Immobilien handele. Ein Risiko sei nicht gegeben. Zusammen mit dem Beteiligungsangebot überreichte der Berater eine Selbstauskunft der BHW Bank, die er ausfüllte und zusammen mit den Lohnabrechnungen sowie dem Steuerbescheid zum Sitz der Fondsgesellschaft mitnahm.
Zunächst erhielt die Klägerin Ausschüttungen aus der Fondsbeteiligung. Als diese ausblieben, kamen der Klägerin Bedenken. Sie erhob Klage und verlangte insgesamt 29.112,55 Euro zurück, die sie auf das Darlehen der BHW Bank gezahlt hatte.
Das Gericht gab der Klägerin voll recht, da ihr ein Schadenersatzanspruch gegenüber der Deutschen Postbank AG (vormals BHW) zustehe. Es war nach einer durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Klägerin im Rahmen des Beratungsgespräches arglistig getäuscht worden ist. Ihr sei der Rückerhalt des eingesetzten Kapitals nach 15 Jahren als sicher in Aussicht gestellt worden nebst einer Rendite von 10 %. Im Übrigen seien ihr die Immobilien als wertbeständig präsentiert worden.
Daneben habe die Beweisaufnahme ergeben, dass die VKS Bonneville mit der BHW Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammengearbeitet haben. Aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen ergebe sich das Vorliegen einer ständigen Geschäftsbeziehung zwischen VKS Bonneville und die BHW Bank in der Weise, dass die BHW Bank regelmäßig die Finanzierung der Beteiligung bei der VKS Bonneville übernommen und im Hinblick hierauf mit dieser arbeitsteilig zusammengearbeitet hat, was für ein institutionalisiertes Zusammenwirkens ausreiche.
Nach unserer Auffassung hat das Urteil über die konkrete Fondsgesellschaft VKS Bonneville hinaus Relevanz auch für andere Fondsgesellschaften, die eine Finanzierung über BHW Bank angeboten haben. Denn auch der Zeuge der BHW Bank gestand ein, dass die BHW Bank sich als Finanzierer von Kapitalanlagen angeboten und dem Anbieter bei Zustandekommen eines Kontaktes eine Softwarelizenz überlassen hat. Dies begründet nach richtiger Auffassung des LG Düsseldorf den Tatbestand einer ständigen Geschäftsbeziehung zwischen der Fondsgesellschaft und der Bank, was wiederum zur Schadenersatzverpflichtung der Bank führen muss.
In einem Verfahren gegen die DHI Immobilien GbR hat die Dortmunder Rechtsanwältin Zuhal Wegmann ein anlegerfreundliches Urteil vor dem Dortmunder Landgericht erstritten. Der klagende Anleger kann sich über eine komplette Rückabwicklung seiner Immobilienanlage freuen, zudem wird er von allen Verbindlichkeiten der GMAC-RFC Bank GmbH freigestellt und muss die noch offen stehende Darlehenssumme in Höhe von 220.000 Euro nicht zurückzahlen. Geleistete Zahlungen in Höhe von rund 32.000 Euro müssen zurück erstattet werden. Den Sieg auf ganzer Linie macht komplett, dass die DHI Immobilien GbR vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von über 4000 Euro übernehmen muss und für alle vom Kläger gezahlten Unterhaltskosten der strittigen Immobilie aufzukommen hat.
Worum ging es? Der von der der Kanzlei Wegmann betreute Anleger hatte Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung geltend gemacht. Er sei falsch und vor allem unter Zeitdruck durch DHI beraten worden. Aufgrund der Beratung hatte das Ehepaar im Jahr 2006 zwei denkmalgeschützte Eigentumswohnungen in Leipzig erstanden.
Streitig blieb letzen Endes der Inhalt mehrerer Vermittlungsgespräche, an dessen Ende der Kläger den Kaufvertrag unterschrieb - in der Hoffnung auf Steuerersparnisse und gute Rendite durch Mieteinnahmen. Die Wohnungen wurden bis September 2007 saniert und anschließend vermietet. Bis 2009 entwickelten sich Steuerersparnisse und Renditen aber längst nicht so, wie es nach den Beratungsgesprächen erhofft worden war und die Eheleute nahmen anwaltliche Hilfe zur Wahrung ihrer Interessen in Anspruch.
Der Kläger führte an, dass weder die Mieteinnahmen wie versprochen geflossen, noch die Steuerersparniss wie vorausgesagt eingetreten seien. Auch wäre die monatliche Belastung viel höher als prognostiziert ausgefallen. Dies gilt für Sonderverwaltungsgebühren, nicht angekündigte Nebenkosten etc. In Summe und auf Basis der fehlerhaften und übereilten Beratung war der Kläger in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten geraten.
DHI wusste angeblich von nichts - weder von der kritisierten telefonischen Akquise noch von den Beratungsgesprächen des in ihrem Namen auftretenden Vermittlers. Bei den übergebenen Musterberechnungen sei stets auf die Unverbindlichkeit hingewiesen worden.
Alles in allem wurden die Einlassungen der DHI in der Urteilsbegründung als nicht stichhaltig bewertet. Das Gericht führt aus: "Die Beratungspflichten sind verletzt, wenn der Berater ein in tatsächlicher Hinsicht unzutreffendes und zu positives Bild der Ertragserwartung der Immobilie zeichnet und den Interessenten dadurch zum Vertragsschluss veranlasst."
In der insgesamt über 20 Seiten langen Urteilsbegründung wurde nahezu jede Einlassung der Beklagten abgewiesen. Rechtsanwältin Wegmann: "Ein voller Erfolg für den Anlegerschutz und nachträglich ein gutes Ende nach einer völlig verkorksten Anlageberatung!" Die Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht empfiehlt Anlegern grundsätzlich, bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Beratung kompetenten Anwaltsrat in Anspruch zu nehmen.
Mit einem interessanten Urteil vom 24.03.2011 wurde die KB Edelmetall GmbH vom Amtsgericht Wetter zur Rückzahlung aller vom Anleger gezahlter Beträge verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig und wurde von den Rechtsanwälten Wegmann, Canpalat, Brinkmann & Koch, Dortmund, erstritten. Rechtsanwältin Zuhal Canpalat nimmt seit dem "neuen" Gold- und Edelmetallboom eine kritische Stellung zu dieser Form der Kapitalvermehrung ein und bezweifellt, dass "Gold und Silber" wirklich empfehlenswerte Geldanlagen sind.
Die Dortmunder Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Canpalat: "Ich habe bereits 2009 vor der Anlage von Gold über die KB Edelmetall GmbH gewarnt, da die Abwicklung undurchsichtig ist. Es gibt keine Nachweise darüber, dass KB mit dem Geld des Anlegers Gold ankauft und dieses einlagert. Es ist höchste Vorsicht geboten." Der Kläger des Verfahrens vor dem Amtsgericht Wetter forderte die Beträge, die er an die KB gezahlt hatte vollständig zurück. Das AG Wetter sprach ihm diesen Anspruch in voller Höhe zu.
Das OLG Hamm hat in seiner Sitzung vom 09.02.2011 die Widerrufsbelehrung der ALAG für nicht ordnungsgemäß befunden und der Berufung der ALAG gegen das von den Rechtsanwälten Wegmann, Canpalat, Brinkmann & Koch für einen Anleger erstrittene obsiegende Urteil des LG Hagen vom 07.06.2010 keine Erfolgsaussicht bescheinigt. ALAG hat nach dieser Sitzung die Berufung zurückgenommen, um einem schriftlichen Urteil des OLG Hamm zu entgehen. Damit ist das Urteil des LG Hagen über die Rückzahlung der Einlagen an den Anleger in Höhe von rund 26.000,00 Euro rechtskräftig. Die das Urteil erstrittene Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht bekräftigt: "Anleger sollten sich in jedem Fall gegen die zur Zeit laufenden Verfahren der ALAG auf Rückzahlung der Ausschüttungen wehren und selbst die Rückzahlung ihrer Einlagen fordern. Von weiteren Zahlungen kann aufgrund der Rechtsauffassung des OLG Hamm nur abgeraten werden."
Und wieder ein Urteil, das Lehman-Opfer und Kunden der TARGOBANK freuen dürfte. Das Landgericht Essen hat die TARGOBANK mit Urteil vom 17.11.2010 in einem von der Dortmunder Anwaltskanzlei Wegmann, Canpalat, Brinkmann & Koch erstritten Urteil verpflichtet, an eine Anlegerin 5100 Euro plus Zinsen gegen die Rückübertragung von Lehmann-Zertifikaten zurück zu erstatten. Die Klägerin hatte über Jahre ein Wertpapierdepot durch die TARGOBANK verwalten lassen und hier in unterschiedlichste Fonds, Wertpapiere und Zertifikate investiert.
m Mai 2007 erwarb die Mandantin fünf Lehman-Zertifikate zum Preis von 5000 Euro, obwohl ein nur Monate zuvor erstelltes und aktiviertes Risikoprofil diese Zeichnung eigentlich hätte verhindern müssen. Mit der aktuellen Klage verlangte die Frau eine Erstattung des Schadens – auch vor dem Hintergrund, dass sie über Jahre eine ausschließlich konservative Anlagestrategie verfolgt und der Kauf von Risiko behafteten Lehman-Aktien eindeutig nicht in ihr Profil gepasst habe. Hier sei sie offensichtlich falsch beraten worden. Im Beratungsgespräch hatten sie und ihr Ehemann eindeutig eine „Anlage mit Kapitalschutz“ verlangt, eine mögliche Risikobereitschaft sei nicht vorhanden gewesen und vor allem auch nicht ausgesprochen worden. Trotzdem waren Lehman-Zertifikate empfohlen worden – mit dem bekannten Ausgang. Auf das Risiko eines Totalverlustes – so die Klägerin – sei man in keinster Weise vorbereitet worden.
Hinweise auf Kursverluste habe der Berater der TARGO-BANK immer beruhigend abgetan – man müsse sich keine Sorgen machen. Es sei mit einer Erholung des Kapitalmarktes zu rechnen hieß es immer wieder: „Uns wurde vom Verkauf der Zertifikate abgeraten!“
Die Richter am Landgericht entschieden zu Gunsten der Klägerin. Die Zertifikate hätten im Rahmen des konservativen Risikoprofils nicht empfohlen werden dürfen, da Kapitalschutz nicht gegeben gewesen sei. . Die beklagte Bank habe ihren Beratungspflichten nicht korrekt entsprochen . Lediglich in Sachen Zinsanspruch wurde der Klage nicht voll umfänglich entsprochen, da nicht zweifelsfrei klar dargestellt werden konnte, ob und wann der Bank Zug um Zug die Rückabwicklung angeboten worden war.
Nachdem nun veröffentlicht wurde, dass der DEGI Europafonds wegen geringer Barmittel aufgelöst werden muss, steht zu befürchten, dass die Anleger nicht alle Beträge, die sie eingezahlt haben, zurückerlangen. Bzgl. der weiteren DEGI Fonds bleibt abzuwarten, ob nicht dasselbe Schicksal droht. Den meisten Anlegern wurde die DEGI Anlage als besonders konservativ von ihrem langjährigen Versicherungsberater vermittelt. Häufig sind die Risiken eines Immobilienfonds nicht ausreichend dargelegt worden.
Rechtsanwältin Canpalat, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, weist in diesem Zusammenhang darauf hin: "Die Anleger haben die DEGI Anlagen als Altersvorsorge verkauft bekommen. Die meisten verfolgten ein sicherheitsorientiertes Anlageziel. Die Anleger sind über die Möglichkeit der Schließung des Fonds nicht aufgeklärt worden, wenn keine Liquidität gegeben ist. Auch durch die Aussetzung der Anteilsrücknahme ist die Fungibilität der Anlage erheblich eingeschränkt. Zudem sind Wertschwankungen aufgrund unterschiedlicher Entwicklung der Immobilienmärkte möglich. Besonders auffallend ist, dass das Fondsmanagement zur Steigerung der Liquidität hochspekulative Geschäfte vornehmen kann. Dies ist ebenfalls nicht im Sinne von konservativen Anlegern. Im Übrigen sind die Anleger über erhaltene Provisionen nicht aufgeklärt worden, die das eingesetzte Kapital schmälern können."
Betroffene Anleger sollten daher Schadenersatzansprüche bzw. Rückabwicklungsansprüche durch fachlich kompetente Anwälte überprüfen lassen.