Aktuelles

Prämiensparvertrag: Kündigung unwirksam

 

Unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 14.05.2019 – Aktenzeichen: XI ZR 345/18 - stellte das LG Stendal in seiner Entscheidung vom 14.11.2019 – Aktenzeichen: 22 S 104/18 – fest, dass der Prämiensparvertrag des Klägers nicht durch Kündigung der Sparkasse wirksam beendet wurde, sondern ungekündigt fortbesteht. Die Revision zum Bundesgerichtshof hat das Landgericht nicht zugelassen.

 

Sparkasse durfte Prämiensparvertrag nicht kündigen

 

Das LG Stendal hatte über einen Vertrag zu befinden, in dem eine Vertragslaufzeit von 1.188 Monaten (99 Jahre) vereinbart worden war. Zusätzlich zu dieser konkreten Vereinbarung im Vertrag wurde eine 99-jährige Prämienstaffel als Anlage zum Sparvertrag ausgewiesen, wonach die höchste Prämie ab dem 15. bis zum 99. Sparjahr gezahlt wird.

 

Vertragsbruch durch Sparkasse

 

Trotz dieser eindeutigen Regelungen im Sparvertrag kündigte die Kreissparkasse Stendal den Prämiensparvertrag im Dezember 2016.

 

Laufzeit und Prämienstaffel sind einzuhalten

 

Das Landgericht Stendal stellte fest, dass die vereinbarte Laufzeit von 99 Jahren einschließlich der vereinbarten Prämienstaffel von der Sparkasse einzuhalten ist und die Sparkasse den Vertrag nicht vorher ordentlich kündigen darf. Hierbei stützte das Landgericht Stendal seine Auffassung auf das Urteil des BGH, wonach vorliegend eine ausdrückliche Laufzeitvereinbarung von 99 Jahren im betreffenden Vertrag vereinbart worden war.

 

Sparkassen kündigen deshalb Prämiensparverträge nicht immer zu Recht. Jeder Vertrag ist gesondert zu prüfen. Dies ergibt sich nunmehr eindeutig aus der Entscheidung des Landgerichts Stendal.

Sparer sollten die Kündigungen nicht hinnehmen, sondern einer fachlichen Überprüfung durch Fachanwälte unterziehen.

 

 

Prämiensparen: Sparkassen kündigen Sparverträge

 Bundesgerichtshof hat Kündigungen nicht in allen Fällen erlaubt

Schon seit Jahrzehnten warben Sparkassen mit Prämiensparverträgen. Zum zusätzlichen Zins wurde gestaffelt nach Jahren eine Prämie vereinbart. Je länger der Vertrag lief, umso höher war die Prämie.

Nun in den Niedrigzins-Zeiten drängen Sparkassen die Kunden aus diesen Verträgen durch Kündigungen. Nach dem Urteil des BGH vom 14.05.2019 – Az.: XI ZR 345/18 - hat eine Kündigungswelle der Sparkassen eingesetzt.

Das Urteil des BGH liest sich für die Sparkassenkunden unfreundlich wie folgt:

Ist die höchste Prämienstufe erreicht, meist nach 15 Jahren, kann der Sparvertrag ordentlich gekündigt werden mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten.

Der BGH hatte einen konkreten Fall zu entscheiden, bei dem konkrete Konditionen vereinbart waren mit einer Verzinsung sowie einer zusätzlichen Prämie bis in das 15. Sparjahr. In Bezug auf diese konkreten Verträge hat der BGH die Kündigung für zulässig erklärt.

Kündigungswelle nach BGH-Urteil

Die Sparkassen kündigen nun unter Hinweis auf das BGH-Urteil die Prämiensparverträge. Kunden sollten keinesfalls die Kündigungen ohne rechtliche Prüfung akzeptieren. Zunächst sollte in jedem Fall schriftlich ein Widerspruch erklärt werden, wobei die Sparraten weitergezahlt werden sollten. In den meisten Fällen kommt es auf die konkreten Vertragsvereinbarungen an, so dass diese in jedem Fall durch Experten rechtlich überprüft werden müssen. Kunden sollten keineswegs die Kündigung hinnehmen.

Vertragsvereinbarungen prüfen lassen

In seinem obigen Urteil hat der BGH mehrfach in den Entscheidungsgründen auf die „vereinbarten Prämienstaffeln und die weiteren vertraglichen Bestimmungen“ abgestellt. Das ist der Kern des Urteils, was gerne von den Sparkassen übersehen wird. Der BGH spricht von einer „vereinbarten Prämienstaffel und dem Bonusanreiz“, den die Sparkasse gesetzt habe. Dieser Bonusanreiz bedinge einen konkludenten Ausschluss des Kündigungsrechts der Sparkasse bis zum Ablauf des 15. Sparjahres, weil anderenfalls die Sparkasse den Sparern jederzeit den Anspruch auf Gewährung der Sparprämien entziehen könnte. In diesem Zusammenhang verweist der BGH auf eine Entscheidung des OLG Stuttgart, bei dem es ebenfalls um einen Prämiensparvertrag der Sparkasse ging mit dem Namen „Vorsorgesparen S-Scala“. Das OLG Stuttgart hatte in seiner Entscheidung aus dem Jahre 2016 festgestellt, dass dieser Prämiensparvertrag bis zur vereinbarten Prämienstaffel von 25 Sparjahren nicht ordentlich gekündigt werden darf und damit bis zum Ablauf des 25. Sparjahres die Kündigung ausgeschlossen sei. Damit hat der BGH ganz deutlich festgestellt, dass es auf die einzelvertraglichen Bestimmungen ankommt, so dass jeder Vertrag für sich überprüft werden muss. Die Verträge sind nicht per se – wie es sich die Sparkassen wünschen – zum 15. Sparjahr kündbar.

Konkrete Laufzeit prüfen

Da die Bedingungen der Prämiensparverträge sehr unterschiedlich sind und sogar dieselbe Sparkasse verschiedene Varianten vereinbart hat, ist der Widerspruch gegen die Kündigung in jedem Fall sinnvoll. Weitergehende Ansprüche sollten Sie unbedingt überprüfen lassen.

Unwirksame Aufrechnungsklausel führt zum Widerruf

 Das Landgericht Ravensburg hat mit seiner Entscheidung vom 21.09.2018 ein wegweisendes Urteil gesprochen.

Das Gericht bestätigte die Wirksamkeit des Widerrufs eines Immobiliardarlehensvertrages, weil die Bank eine unwirksame Aufrechnungsklausel in den Vertrag aufgenommen hatte.

 

Umstrittene Klauseln in fast jedem Vertrag von Banken und Sparkassen

Der BGH hatte mit seinem Urteil vom 20.03.2018 – XI ZR 309/16 – festgestellt, dass eine Klausel in den AGB der Banken, welche die gesetzlichen Aufrechnungsmöglichkeiten zu Lasten von Bankkunden einschränkt, unwirksam ist.

Der BGH stellte dabei ausdrücklich fest, dass eine solche Beschränkung den Verbraucher unangemessen benachteiligt und insbesondere die Ausübung des Widerrufsrechts unzulässig erschwert.

In nahezu allen Allgemeinen Geschäftsbedingungen deutscher Banken und Sparkassen findet sich regelmäßig die Bestimmung:

 

„Der Kunde kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.“

 

Durch diese Regelung wird nach Auffassung des BGH die Aufrechnungsbefugnis eines Kunden stark eingeschränkt.

Das LG Ravensburg hat nun entschieden, dass dann, wenn zwischen Bank und Kunde die Wirksamkeit eines Widerrufs in Streit stehe, die Ausübung des Widerrufs erschwert werde. Denn um seine Verpflichtungen nach einem Widerruf zu erfüllen, benötigt der Kunde eine weitere Finanzierung des vollen Darlehensbetrages. Das LG Ravensburg stellte in dem Urteil fest, dass eine solche unzulässige Aufrechnungsklausel den Darlehensnehmer vom Widerruf abhalten könnte. Damit ist die Widerrufsbelehrung insgesamt nicht ordnungsgemäß.

 

Verträge aus der Zeit zwischen 2010 bis 2016 sind betroffen.

Zwar bezieht sich das Urteil des LG Ravensburg auf einen Verbraucherdarlehensvertrag. Es ist aber davon auszugehen, dass diese Entscheidung auch auf Immobiliardarlehensverträge Anwendung findet. Denn die Aufrechnungsklausel findet sich in allen Darlehensverträgen.

Da bei Verträgen in dem Zeitraum 11.06.2010 bis 21.03.2016 nach wie vor das unbefristete Widerrufsrecht gilt, können die Verträge heute noch wirksam widerrufen werden.

 

Konkrete Prüfung durch Anwälte unumgänglich

Verbraucher bzw. Darlehensnehmer, die in ihren Verträgen mit einer entsprechenden Aufrechnungsklausel konfrontiert werden, sollten dringend ihre eigenen Ansprüche überprüfen lassen.

 

Standard Life überträgt Bestände nach Irland

 

Britische Lebensversicherungen und der Brexit

 Deutsche Kunden, die Lebens- oder Rentenversicherungsverträge mit der Standard Life Assurance Ltd. in Großbritannien abgeschlossen haben, müssen mit der Übertragung ihrer Bestände auf eine Tochter in Irland, Standard Life Assurance Ltd. rechnen. Entschieden wird dies wohl erst im Februar 2019, da ein schottisches Gericht diesem Verfahren zustimmen muss. Dadurch bleiben die Verträge nach einem Brexit zwar in der EU. Allerdings entfällt der Schutz der britischen Sicherungseinrichtung FSCS. Ein entsprechender Schutz besteht in Irland nicht. Im Falle einer Insolvenz des irischen Versicherers ist die Position des Versicherungsnehmers damit deutlich schlechter.

 

 Versicherungsbestand wird nach Irland übertragen

 Der mit der Prüfung beauftragte Gutachter sowie der Versicherer Standard Life kommen zu dem Ergebnis, dass kein Forderungsausfall für die Versicherungskunden zu befürchten ist. Aufgrund der Kapitalstärke von Standard Life sei ein nennenswerter Nachteil nicht zu verzeichnen.

 

Was ist zu tun?

 Die Deutsche Finanzaufsicht ist nur eingeschränkt zuständig. Zwar ist die Insolvenz beider Gesellschaften unwahrscheinlich. Allerdings haben die Ereignisse der Finanzmarktkrise vor 10 Jahren deutlich gemacht, dass man auf diesen Aspekt nicht unbedingt bauen kann. Es ist deshalb Vorsicht geboten.

Betroffene Versicherungsnehmer sollten sich rechtlich beraten lassen und die bestehenden Verträge vollständig auf etwaige Rückabwicklungsansprüche überprüfen lassen. Wichtig ist insbesondere die Prüfung eines etwaigen noch bestehenden Widerspruchsrechts. Mit einem bestehenden Widerspruchsrecht können Versicherungsnehmer nicht nur die vollständigen Beiträge zurückverlangen, sondern auch die von der Versicherungsgesellschaft erzielten Gewinne einschließlich der gezahlten Provisionen an die Versicherungsvermittler.

 

Widerspruchsrecht

 Versicherungsnehmer sollten in jedem Fall professionelle Beratung in Anspruch nehmen. Von voreiligen Maßnahmen, wie Kündigung etc., ist abzuraten.

 

Astom - Es hat sich ausgesonnt
Die Firma Astom Energy Systems GmbH i.L. hatte sich der Planung und Montage sowie den Vertrieb von Photovoltaik-Anlagen, sonstigen regenerativen Energiesystemen und die Ausübung des Dachdeckerhandwerks verschrieben. Ende 2001 wurde sie als R.I.V.A. Objekt-Marketing GmbH in Rottweil gegründet. Die Namensänderung in Astom Energy Systems GmbH erfolgte im Oktober 2009. Zunächst wurde Herr Jan Peter Geschäftsführer. Im Juli 2011 folgte der Umzug nach Berlin, Torstraße 49 und Herr Thomas Hübner wurde zum Geschäftsführer mit einem Kapital von 25.000,00 Euro. Am 16.11.2016 folgte die Insolvenzeröffnung. Sonnenrente Nach dem Konzept von Astom sollten die Anleger Solarmodule erwerben und diese an die Astom Energy Systems GmbH mit einer Laufzeit von 10 Jahren vermieten. Astom Energy Systems GmbH wiederum soll die Module in Solarparks in Italien, Rumänien und Kroatien verbaut haben. Vertrieben wurden die Astom-Produkte von dem Englert-Unternehmen Brokers Conzept GmbH & Co. KG. Auf der Webseite www.sonnenrente2014.de wurde die Investition als „ein echter Sachwert – Totalverlust ausgeschlossen“ beworben. So heißt es auf dem Firmenflyer mit der Überschrift „Sonnenrente 2014 – krisensicheres Investment mit Garantie –„: 1. „Gesetzlich garantierte Einspeisevergütung 2. Sichere hohe Einnahmen 3. Ohne Kursschwankungen unabhängig von Börsen 4. Garantierte monatliche Auszahlung 10 Jahre lang! 5. Über ein Jahrzehnt Erfahrung 6. Kein Fonds keine Beteiligung“ Im Hinblick auf die Vorteile wird wiederum unter Hervorhebung einer 10-jährigen Garantie ausgeführt, dass der Mietvertrag auf 10 Jahre plus Schlusszahlung ausgelegt sei, ohne Wartungskosten sowie mit einer 10-jährigen vollen Garantie auf Hardware plus Stromausfallversicherung und keinen Entsorgungskosten. Unter der Überschrift „Sonnenrente Photovoltaik für jeden!“ werden dem Anleger garantierte Einnahmen durch die EU und die Inbetriebnahme in Großanlagen in Italien, Rumänien und Kroatien etc. zugesichert mit einem „Full-Service und Top Produktpartnern. Eigentumstellung unklar Völlig ungewiss ist, ob die Anleger tatsächlich Eigentümer der Module geworden sind. Astom Energy Systems GmbH hat lediglich eine Auftragsbestätigung und eine Rechnung übermittelt mit dem Hinweis, dass die Lieferung nach Italien erfolge. Darüber hinaus gibt es einen Mietvertrag, der zwischen dem Anleger und der Astom Energy Systems GmbH geschlossen wird. Ausweislich dieses Mietvertrages erhält der Mieter während der Bauphase monatliche Abschlagszahlungen in Höhe von 720,00 Euro zzgl. 10 % italienischer Mehrwertsteuer durch die Astom Energy Systems GmbH. Das Mietverhältnis beginnt, wenn die Module verbaut sind und sich die dazugehörige Photovoltaikanlage am Netz befindet. Daneben stimmt der Anleger zu, dass seine Module an die Astom Holding Italy komplett für 10 Jahre vermietet werden. Rückabwicklung Im Jahre 2011 erhielten Anleger Schreiben der Astom Energy Systems GmbH, wonach die Rückabwicklung des Kaufvertrages erfolgen sollte. Die Rückabwicklung wurde mit irgendwelchen Änderungen und Kürzungen begründet, die bis heute nicht nachvollziehbar sind. Die Anleger sollten 85 % des ursprünglichen Kaufpreises erstattet erlangen. Später wurden dann die Anleger immer wieder mit fadenscheinigen Begründungen hingehalten. Bis heute ist es zur Rückabwicklung nicht gekommen. Ansprüche sichern Zwar befindet sich die Astom Energy Systems GmbH in Insolvenz und wird liquidiert. Es bestehen aber Ansprüche gegenüber den Beratern und Vermittlern. Anleger sollten dringend ihre Ansprüche prüfen lassen, um einer etwaigen Verjährung zum Ende diesen Jahres zu entgehen.
Apo-Bank-Klausel unwirksam – unangemessene Benachteiligung durch Zinscap-Prämie
Der Bundesgerichtshof hat über Preisklauseln für sog. Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr mit Urteil vom 05.06.2018 – XI ZR 790/16 – entschieden. Die Apo-Bank verwandte in Darlehensverträgen mit einem variablen Zinssatz vorformulierte Klauseln zur sog. Zinscap-Prämie und Zinssicherungsgebühr, die sofort fällig wurde. Zinscap Bei einem Zinscap-Darlehen sind die Zinsen nach oben und nach unten begrenzt. Die Zinshöhe variiert zwischen diesem Korridor. In den Klauseln der Apo-Bank war aber die Prämie bzw. die Gebühr sofort fällig. Eine Rückzahlung im Falle einer vorzeitigen Rückführung des Darlehens war nicht vorgesehen. Unangemessene Benachteiligung Der BGH stellte fest, dass die Regelungen der Apo-Bank zur ZInscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr ein zusätzliches laufzeitunabhängiges (Teil-)Entgelt für die Überlassung der Darlehensvaluta festlegten. Sie dienten dazu, der Bank für den Fall, dass der variable Zins die vereinbarte Zinsobergrenze überschreitet, einen Ausgleich für entgehende Zins(mehr)einnahmen zu verschaffen und stelle damit ein weiteres (Teil-)Entgelt dar, das der Darlehensnehmer zusammen mit dem Zins als Gegenleistung für die Überlassung der Darlehensvaluta schulde. Dem gegenüber enthielten die angegriffenen Klauseln keine anteilige Erstattung für den Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung. Nach dem gesetzlichen Leitbild sei aber allein der laufzeitabhängige Zins der Preis und damit die Gegenleistung für die Überlassung des Darlehensvertrages. Diese Abweichung vom gesetzlichen Leitbild indiziere eine unangemessene Benachteiligung, so dass die Klauseln insgesamt unwirksam seien. Die entsprechenden Klauseln nutzte die Apo-Bank vornehmlich in den Jahren 2008 bis 2010. Wie viele Verträge hiervon betroffen sind, ist unklar. Wir empfehlen Darlehensnehmern ihre Verträge ebenfalls auf entsprechende unwirksame Klauseln überprüfen zu lassen. Wir sind auf dem Rechtsgebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts besonders erfahren und unterstützen Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Dieselskandal - Ausstieg aus dem Abgas-Betrug
Spätestens nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 – Aktenzeichen 7 C 26.16 und 7 C 30.7 – droht das AUS für Dieselfahrzeuge in deutschen Innenstädten. Denn Dieselfahrverbote sind demnach möglich. Weiter drohen Wertverluste. Nicht nur aus diesem Grund sollten Verbraucher ihren Diesel los werden. Verbraucher, die ihr Fahrzeug finanziert oder geleast haben, können gegen das Bollwerk der Autohersteller nun mit einem scharfen Schwert vorgehen. Wir haben zahlreiche Autokreditverträge überprüft und festgestellt, dass eine Vielzahl von Widerrufsbelehrungen fehlerhaft ist. Setzen Sie sich zur Wehr gegen die Autohersteller und nutzen Sie hierbei den „Widerufsjoker“. Ist nämlich die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, beginnt für Autokredite, die zwischen dem 11.06.2010 und 12.06.2016 abgeschlossen wurden, nicht die 14-tätige Widerrufsfrist zu laufen. Fehlerhafte Autokreditverträge Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen finden sich nicht nur bei Dieselfahrzeugfinanzierungen. Auch Käufer eines Benziners können ihr Widerrufsrecht geltend machen. Autokredit- und Autokaufvertrag sind verbunden Wem vom Autohaus zugleich ein Kredit vermittelt worden ist, schließt gesetzlich ein sog. verbundenes Geschäft ab. Gerade in diesen Fällen sind erhebliche Fehler aufgetreten. So sind Verstöße gegen das Schriftformerfordernis festzustellen. Häufig sind nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Vertragsunterlagen übermittelt worden. Es fehlen gesetzliche Pflichtangaben, Angaben zur Kündigung des Kreditvertrages oder zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. Ansprüche der Verbraucher Wenn der Autokreditvertrag widerrufen wird, erstreckt sich dieser der Widerruf auf den Kaufvertrag, da ein verbundenes Geschäft vorliegt. In diesem Fall ist der Kunde dann tatsächlich der „König“. Der Verbraucher kann alle Zins- und Tilgungsleistungen einschließlich einer Eigenleistung bzw. Anzahlung zurückverlangen. Ob die Bank Zinsen beanspruchen darf, ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt. Bei Verträgen, die bis zum 13.06.2014 geschlossen wurden, kann der Verbraucher aber Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf seine Zins- und Tilgungsleistungen verlangen. Allerdings muss er bei Verträgen, die bis zum 13.06.2014 abgeschlossen wurden, Nutzungsentschädigung pro gefahrenen Kilometer zahlen. Höchstrichterlich ist die Zahlung einer Nutzungsentschädigung bei Verträgen, die nach dem 13.06.2014 abgeschlossen worden sind, nicht entschieden. Die Rückabwicklung lohnt sich in jedem Fall.
Teure Restschuldversicherung? Weg damit!
Restschuld- bzw. Ratenschutzversicherungen, die oft zusammen mit einem Kredit angeboten werden, sind häufig viel zu teuer. In den meisten Fällen ist eine Absicherung für den Todesfall durch eine günstige Risikolebensversicherung besser geeignet. Teure Absicherung Gerne werden Restschuldversicherungen von Banken als notwendige Sicherheit und als Schutz vor bestimmten Gefahren, wie Tod, Arbeitsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit, Krankheit oder Arbeitslosigkeit angeboten. Durch diese Argumente lassen sich Kreditnehmer gerne zum Abschluss einer teuren Restschuldversicherung verleiten. Teurer Zins Bereits vor Jahren haben die Verbraucherzentralen festgestellt, dass die Restschuldversicherungsverträge zu teuer, zu unflexibel und nicht verbrauchergerecht sind. Die Mehrkosten für den Kreditnehmer sind enorm. Dieser muss die Versicherungsprämie nebst Vermittlungskosten als Einmalbetrag sofort zum Vertragsbeginn entrichten. Das erhöht die Nettodarlehenssumme und damit den Effektivzins. Je länger die Laufzeit eines Darlehens ist, umso höher sind die Kosten für die Versicherung einschließlich der Vermittlungskosten. Mehrkosten bis zu 30 % bzw. 35 % sind keine Seltenheit. Die Kreditnehmer müssen darüber hinaus höhere Zinsen zahlen, da die Versicherungsprämie und die Provision für die Bank auf die Nettodarlehenssumme aufgeschlagen wird. Von dieser Gesamtsumme muss der Darlehensnehmer die Zinsen zahlen, so dass die Aufaddierung der Versicherungsprämie und der Provision den Effektivzins erheblich erhöht. Häufig zeigen die Banken Alternativen zur Restschuldversicherung nicht auf. Bei Abschluss einer Risikolebensversicherung, die wesentlich kostengünstiger ist, ist das wichtigste Risiko, nämlich der Todesfall, abgedeckt. Zu denken ist auch an den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Günstige Alternativen Darlehensnehmer sollten bei Abschluss eines Darlehensvertrages auf eine Restschuld- bzw. Ratenschutzversicherung verzichten und stattdessen das Risiko mit alternativen Produkten absichern. Ausstieg aus der Restschuldversicherung Falls Darlehensnehmer bereits mit Abschluss des Darlehensvertrages eine Restschuldversicherung abgeschlossen haben, sollten sie dringend ihre Verträge überprüfen lassen. Neben der Kündigung kommen auch andere Ausstiegsmöglichkeiten in Betracht. So ist zu prüfen, ob die zugrunde gelegten Versicherungsbedingungen intransparent und unverständlich sind. Zu denken ist auch an den gesetzlich verankerten Einwand der unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers. In diesem Zusammenhang ist auch die Widerrufsbelehrung zu überprüfen. Häufig sind gerade bei einer Kombination von Darlehensvertrag und Restschuldversicherungsvertrag Fehler in der Widerrufsbelehrung gegeben. Hierzu beraten wir Sie gerne.
Deutsche Sachinvest GmbH
Anleger, die ihr Geld bei der DSI-Deutsche Sachinvest GmbH als „Premiumzins“ angelegt haben, sollten dringend ihre Verträge überprüfen lassen. Die DSI hat mit ihren Produktvarianten Fixzins (Einmalzahlung) und Ansparzins (Ratenzahlung) für eine Geldanlage mit einer Mindestlaufzeit von 12 Jahren sowie einer Verzinsung von 3,5 % bis 4,5 % p.a. geworben. Die Vermittlungstätigkeit wurde u.a. von der Gekoo GmbH auf Grundlage eines Maklervertrages durchgeführt. In ihren aufgrund der kleinen Schriftgröße fast nicht lesbaren Informationen führt die DSI zu ihrer Hauptgeschäftstätigkeit aus, dass sie im „Bereich der Vermittlung von Versicherungen und Kapitalanlagen sowie des Immobilienan- und verkaufs und der Immobilienverwaltung“ tätig sei. Tatsächlich gewährt der Anleger der DSI aber ein sogenanntes qualifiziert nachrangiges Darlehen. Die Risiken solcher Darlehen werden durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit Publikation vom 01.08.2014 treffend beschrieben. Die BaFin führt aus, dass Nachrangdarlehen für Gesellschafter kriselnder Unternehmen seit langem ein gängiges Instrument seien, um eine Insolvenz abzuwenden. Sie haben sich als bankenunabhängiges Finanzierungsinstrument etabliert, nicht zuletzt deshalb, weil sie faktisch den Spielraum eines Unternehmens erhöhen, neben dem Nachrangkapital weitere, nicht nachrangige Fremdverbindlichkeiten aufzunehmen. Ganz deutlich sagt die BaFin, dass es sich um eine unternehmerische Risikobeteiligung handelt. Der Anleger übernimmt mit den Nachrangdarlehen eine unternehmerische Finanzierungsverantwortung. Er muss sein Kapital wie ein Gesellschafter auch und gerade dann in dem Unternehmen belassen, wenn es in eine wirtschaftliche Schieflage gerät. Damit ist der Anleger auf Gedeih und Verderb darauf angewiesen, dass es dem Unternehmen gut geht. Das Kapital des Anlegers haftet für alle Verbindlichkeiten des Unternehmens, egal ob Insolvenz vorliegt oder nicht. Es besteht nicht nur ein Insolvenzrisiko, sondern ein generelles Risiko der Haftung für Unternehmensschulden. Im Falle der Insolvenz regeln Klauseln die Reihenfolge der Befriedigung der Inhaber der Forderungen. In der Regel erhalten Inhaber von Nachrangdarlehen erst dann Geld, wenn das Vermögen der Gesellschaft für alle anderen Gläubiger ausgereicht hat. Ob das Zinsversprechen erfüllt werden kann, steht in den Sternen.
MW Global Investments CVBA
Die MW Group, bestehend aus verschiedenen Gesellschaften, wirbt mit einer Investition in die belgische Genossenschaft MW Global Investments CVBA. Nach den „Investmentstatuten“ handelt es sich um eine Konzerngesellschaft der MW-Group. Diese und ihre Organe verfügten seit mehr als 30 Jahren über einschlägige Erfahrungen in allen Segmenten verschiedener Kapitalanlagen. Die MW Global Investment CVBA berücksichtige seit Jahren keine Kapitalanlagen in Finanzwerten. Das Investment richte sich uneingeschränkt auf Sachwerte im Rahmen einer mittel- bis langfristigen Vermögensanlage. Als Sachwerte werden explizit Immobilieninvestitionen, Investitionen im Bereich der Rohstoffe und Investitionen in Aktien genannt. Die Investments sollen nach den Statuten von der MW Global Investments CVBA mit Sitz in Belgien verwaltet werden. Bei der MW Global Investments CVBA handele es sich um eine Investmentgesellschaft, die nach belgischem Recht als CVBA (Genossenschaft) verfasst sei. Zweck der Gesellschaft sei die Anlage von Kapital in Unternehmensbeteiligungen, was auch in Form von Multi-Asset-Beteiligungen geschehen könne. Die Genossenschaftsanteile seien nicht übertragbar. Allerdings nehme die MW Global Investments CVBA die Anteile gegen Auszahlung zurück, wenn ein Anleger das Investment beenden möchte. Der Anleger erwerbe mit der Zeichnung von Anteilen an der Investmentgesellschaft eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft. Die Eigentumsstellung des Anlegers ergebe sich aus der auf den Namen lautenden Eintragung des Anteilsinhabers in dem von der MW Global Investments CVBA geführten Genossenschaftsregister. Das von der MW Global Investments CVBA geführte Investment-Portfolio besitze den Status eines Sondervermögens im Rahmen der Genossenschaft. Besonders hervorgehoben wird in den Investmentstatuten, dass aufgrund einer Ausnahmeregelung in Belgien eine Befreiung von der belgischen Körperschaftssteuer von 95 % auf die Dividendenzahlungen möglich sei. Die Beteiligungsgesellschaft genieße nach belgischem Recht besondere Privilegien bei der Ertrags- und Substanzbesteuerung. Nach den Investmentstatuten sind unterschiedliche Anteilsbedingungen möglich mit entsprechender Haltedauer und damit abhängiger Kündigungsmöglichkeiten. Die Haltedauer beträgt mindestens 4 Kalenderjahre und kann jeweils zum 31.12. eines Jahres gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate zum Jahresende. Der Anteil wird von der Genossenschaft mit 4 % p.a. verzinst. Wenn ein Genosse über mehrere Genossenschaftsanteile verfügt, so zahlt die Genossenschaft zu der festgelegten Verzinsung von 4 % einen weiteren festgelegten prozentualen Anteil am Gesamtertrag der Genossenschaft bezogen auf die anteilige Quote aller Genossenschaftsanteile bis zu 50 %. In den Investmentstatuten erfolgt kein Hinweis auf Risiken. Zum einen wird erläutert, dass die MW Global Investment CVBA nach belgischem Recht als Genossenschaft verfasst ist. Zum anderen ist aber in den Investmentstatuten bei der Besteuerung des Genossenschaftsanteils ein Hinweis darauf, dass die Genossenschaft in Belgien die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft besitze. In Belgien gibt es Genossenschaften mit beschränkter und unbeschränkter Haftung, wobei in der Gründungsurkunde bereits angegeben werden muss, welche Form gewählt wird. Die Genossenschaft mit beschränkter Haftung ähnelt dabei einer GmbH, allerdings benötigt man drei Gründer. Bei der Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung bedarf es wegen der persönlichen und gesamtschuldnerischen Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Genossenschaft keiner notariellen Beurkundung. Bei der Genossenschaft mit beschränkter Haftung ist die Haftung wie bei einer deutschen GmbH ausgestaltet, bei der die Gesellschafter nur mit ihrer Kapitaleinlage haften. Die Gesellschafter der Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung haften den Gläubigern hingegen persönlich und gesamtschuldnerisch. Wenn nun aber die „Genossenschaft“ die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft besitzt, stellt sich die Frage der konkreten Ausgestaltung einer Kapitalgesellschaft nach belgischem Recht. Hierbei ist zu beachten, dass die Kapitalgesellschaft nach belgischem Recht ebenfalls eine Personengesellschaft ist. Sie hat, ähnlich der Kommanditgesellschaft nach deutschem Recht, zwei Arten von Teilhabern: Die Komplementäre (Commandités), die selbst die Kaufmannseigenschaft besitzen und die Kommanditisten (Commanditaires). Die Komplementäre haften wie die Gesellschafter einer OHG unbeschränkt und solidarisch, während die Kommanditisten nur in der Höhe ihrer Einlage haften. Aus den Statuten ergibt sich nicht, in welcher Form sich der jeweilige Anleger beteiligt. Aus den Investmentstatuten ergibt sich lediglich, dass der Anleger in Unternehmensbeteiligungen – auch in Form von Multi-Asset-Beteiligungen – investiert. Bei solchen Beteiligungen besteht das Risiko des Totalverlustes der Einlage. Da kein Hinweis darauf erfolgt, in welche konkreten Unternehmen bzw. Anlagen investiert wird, besteht ein sog. „Blind-Pool-Risiko“. Für sicherheitsorientierte Anleger ist deshalb die Investition nicht geeignet. Damit kann diese Anlage nur denjenigen Anlegern empfohlen werden, die bereit sind, erheblichen Risiken bis hin zum Totalverlust der Einlage zu tragen.
Widerspruch bei Lebensversicherungen
Widerspruch bei Lebensversicherungen Verbraucher sollten sich nicht mit dem Rückkaufwert abspeisen lassen und insbesondere Verträge, die im Zeitraum 1994 bis 2007 abgeschlossen wurden, prüfen lassen. Wenn die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft ist, greift das unbegrenzte Widerspruchsrecht ein. Die Widerspruchs- bzw. Rücktrittsmöglichkeit ist sowohl bei Lebensversicherungen als auch bei Rentenversicherungen und sogar bei bereits gekündigten Verträgen möglich. Bei einer Kündigung erhalten Sie lediglich den Rückkaufwert. Beim Widerspruch bzw. Rücktritt einer klassischen Lebensversicherung können nicht nur alle einbezahlten Beiträge zurückgefordert werden, sondern auch die von der Versicherung erzielten Zinsen (Nutzungen). Abzugsfähig sind nur Kosten für den während der Laufzeit gewährten Versicherungsschutz, beispielsweise Risikobeiträge für den Todesfallschutz. Abschluss- und Verwaltungskosten sind nicht abzugsfähig. Bevor der Widerspruch erklärt wird, sollten Sie in jedem Fall anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Bei einem vorschnellen Widerspruch kann es zu Rechtsverlusten, wie dem Verlust der Auskunftsrechte, kommen. Neben der Vertragsprüfung ist eine konkrete Berechnung Ihrer Ansprüche aus dem Vertrag notwendig. Dafür benötigen Sie anwaltliche Hilfe. Erst kürzlich entschied das LG Frankfurt am Main, dass Lebensversicherer ihre Kunden detailliert über die Verzinsung der Überschussbeteiligung informieren müssen (2-06 O 375/16). Demnach müssen Überschussanteile und/oder darin garantierte Teilbeträge gesondert ausgewiesen werden. Die laufende Verzinsung klassischer Lebensversicherungs- und Rentenversicherungsverträge setzt sich aus der Überschussbeteiligung und dem Garantiezins zusammen. Die Versicherer setzen jedes Jahr je nach Wirtschaftslage und Anlagestrategie die Überschussbeteiligung neu fest.
Ende ewiges Widerrufsrecht

Das Bundeskabinett hat am 27.01.2016 eine Regelung zur Beendigung des sog. „ewigen Widerrufsrechts“ von zwischen 2002 und 2010 abgeschlossenen Immobilienkrediten beschlossen. Laut Pressemitteilung vom 27.01.2016 reagiere die Bundesregierung damit darauf, dass das Entstehen unbefristeter „ewiger“ Widerrufsrechte gerade bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen zu erheblicher Rechtsunsicherheit führe. Es sei eine wichtige politische Herausforderung, diese Rechtsunsicherheiten zu beseitigen. Diese Pressemitteilung macht unter der fadenscheinigen Begründung der Rechtssicherheit deutlich, dass der Gesetzgeber mal wieder in erheblichem Umfang Verbraucherrechte eingeschränkt hat. Die Lobbyisten haben es geschafft, dass Verbraucherrechte mit den Füßen getreten werden. Die Begründung des Gesetzgebers, dass mit dieser Änderung dazu beigetragen werden soll, dass sich Banken bei der Vergabe von Immobiliendarlehen mit langer Zinsbindung künftig nicht zurückhalten, kann nicht überzeugen. Denn die Gesetzesänderung tritt für Sachverhalte in der Vergangenheit ein, nämlich für Darlehensverträge, die in den Jahren 2002 bis 2010 abgeschlossen worden sind. Es wird zu prüfen sein, ob es sich um eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung handelt. Darlehensnehmer mit Immobiliardarlehensverträgen, die in den Jahren 2002 bis 2010 geschlossen worden sind, sollten umgehend ihre Darlehensverträge überprüfen lassen. Ansonsten droht Rechtsverlust zum 21.06.2016.

Ende des Widerrufsrechts für Immobiliendarlehen?
Der Gesetzgeber plant im Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (2014/17/EU) des Europaparlaments und des Rates vom 04.02.20214 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 2008/48/EG und 2013/36/EU und der VO (EU) Nr. 1093/2010, dass bei bereits existierenden Immobiliendarlehen kein unendlicher Widerruf mehr möglich sein soll. Nach dem Vorschlag des Bundesrates vom 15.09.2015 (Bundesratsdrucksache 359/1/15, „Empfehlungen der Ausschüsse“) sollen laufende Verträge nur noch bis 12 Monate und 14 Tage nach Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes widerrufen werden können. Das Umsetzungsgesetz muss spätestens am 21.03.2016 in Kraft treten. Eine entsprechende – wie vom Bundesrat vorgeschlagene – Änderung des Umsetzungsgesetzes könnte dazu führen, dass das Widerrufsrecht nach Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes am 21.03.2016 auf maximal 12 Monate und 14 Tage befristet wird. Allerdings gibt es wohl auch einen weiteren Vorschlag, der wesentlich kürzere Zeiten für das Widerrufsrecht bei vor dem 21.03.2016 abgeschlossenen Immobiliardarlehensverträgen vorsieht. Demnach soll das Widerrufsrecht nur noch bis drei Monate nach Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes möglich sein. Wenn diese kurze Frist von drei Monaten tatsächlich so im Gesetzgebungsverfahren beschlossen werden sollte, können abgeschlossene Immobiliardarlehen nur noch bis zum 21.06.2016 widerrufen werden. Rechtsanwältin Zuhal Wegmann empfiehlt daher jedem Darlehensnehmer eines Immobiliardarlehensvertrages einen auf Bank – und Kapitalmarktrechts spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen, um klären zu lassen, ob die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag ordnungsgemäß ist bzw. ein Widerruf noch vor der gesetzlichen Änderung Aussicht auf Erfolg verspricht.
Widerrufsbelehrung der BW Bank ist fehlerhaft
Die Widerrufsbelehrung der Landesbank Baden Württemberg aus dem Jahre 2010 wurde von dem LG Stuttgart in seinem Urteil vom 27.03.2015 für „verwirrend“ befunden. Damit folgte das Gericht unseren Argumenten. Die Kläger des Verfahrens stellten den Kontakt zur Beklagten BW Bank über das Internet mit Hilfe eines Finanzierungsvermittlers her. Über ihn wurden verschiedene Schriftstücke jeweils zwischen den Parteien übermittelt. Infolge dessen kam es zum Abschluss eines Darlehensvertrages mit einem Zins von nominal 4,16 % p.a. und einer Zinsbindung bis zum 30.04.2030. Im März 2014 erklärten die Kläger den Widerruf in Bezug auf das Darlehen und verlangten die Zustimmung zur Rückabwicklung, die die BW Bank verweigerte. Im Prozess verteidigte sich die BW Bank u.a. mit Hinweisen auf bereits ergangene Entscheidungen im Zusammenhang mit der von ihr verwendeten Widerrufsbelehrung bzw. mit ähnlich formulierten Widerrufsbelehrungen. Das LG Stuttgart gab den Klägern recht und führte im Urteil aus: „Der Widerruf der Kläger ist nicht verfristet, da die Widerrufsbelehrung in Verbindung mit dem zuvor den Klägern überlassenen Schreiben „Rechtsverbindliches Angebot an die Baden-Württembergische Bank auf Abschluss eines Darlehensvertrages“ verwirrend ist und sich für den Verbraucher der Beginn der Frist nicht eindeutig bestimmen lässt.“ Widerklagend hatte die Beklagte die Restvaluta eingefordert, zu der die Kläger auch verurteilt wurden. Dieser Fall zeigt deutlich, dass der jeweilige Einzelfall entscheidend ist. Rechtsanwältin Wegmann hat sich von vordergründig entgegenstehender Rechtsprechung nicht beeindrucken lassen und hat konkret zum Einzelfall vorgetragen, mit Erfolg. Als Fazit bleibt festzuhalten: Der jeweils zugrunde liegende Sachverhalt muss sorgfältig herausgearbeitet und überprüft werden. Pauschalisierungen sind in den Widerrufsfällen „tödlich“.
Darlehenswiderruf und Restschuldversicherung - Das OLG Hamm hat Rechte von Darlehensnehmern gestärkt -

Der Widerruf eines bereits zurückgezahlten Darlehens ist auch nach Jahren wirksam möglich.

Im Juli 2007 hatte das Ehepaar netto rund 46.000,00 Euro aufgenommen. Die Bank schloss zugunsten des Ehepaares eine Restschuldversicherung mit einer Versicherungsprämie in Höhe von rund 10.500,00 Euro, die mitfinanziert wurde.

Aufgrund eines Barbedarfs wandten sich die Eheleute im Jahre 2008 an die Bank. Es kam zum Abschluss eines neuen Darlehensvertrages über netto rund 67.500,00 Euro, wovon ein erheblicher Teil zur Ablösung des Darlehens aus dem Jahre 2007 diente und ein Betrag in Höhe von rund 21.000,00 Euro zur Zahlung der Versicherungsprämie, der wiederum neu abgeschlossenen Restschuldversicherung für den Todesfall.

Beide Darlehensverträge wurden widerrufen. Die Eheleute machten geltend, dass die Beträge für die Versicherungsprämie in die Berechnung der Restvaluta einzuberechnen sind.

Die Bank klagte die Restvaluta in Höhe von rund 53.500,00 Euro ohne Abzug der Versicherungsprämie ein.

Das LG Dortmund stellte die Wirksamkeit des Widerrufs fest. Weiter handele es sich bei dem Darlehen und der Restschuldversicherung um verbundene Geschäfte. Infolge dessen hätten die Eheleute den Nettokreditbetrag nebst marktüblicher Verzinsung zurückzuzahlen sowie Wertersatz für den Versicherungsschutz bis zum Widerruf zu leisten und verurteilte die Eheleute zur Zahlung von rund 44.000,00 Euro.

Auf die Berufung der Eheleute stellte das OLG Hamm in seinem Urteil vom 11.12.2013 fest, dass beide Darlehensverträge wirksam widerrufen worden seien. Anhaltspunkte auf eine Verwirkung des Widerrufsrechts oder der Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs bestünden nicht. Insbesondere stehe dem Widerruf nicht die Ablösung des Darlehens aus dem Jahre 2007 durch den Vertrag aus dem Jahre 2008 entgegen. Sei eine Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erteilt, könne der Widerruf unbefristet erfolgen. Das OLG Hamm berechnete den Anspruch der Bank unter Zugrundelegung des marktüblichen Zinses einschließlich des Wertersatzes und kommt auf einen zurückzuzahlenden Betrag in Höhe von rund 25.000,00 Euro, damit auf weniger als die Hälfte des eingeklagten Betrages. Das Urteil ist rechtskräftig.

Deutsche Postbank AG muss Kundin Schaden durch Anlage in VKS Bonneville ersetzen

Das LG Düsseldorf hat in einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung vom 29.10.2012 die Deutsche Postbank AG als Rechtsnachfolgerin der BHW Bank AG verurteilt, wegen Beratungsfehlern Schadensersatz in voller Höhe zu zahlen.

Die Klägerin des Verfahrens unterzeichnete am 04.10.1996 ein Beteiligungsangebot über einen Gesamtbetrag in Höhe von 31.500,00 DM inklusive Agio bei der VKS-Bonneville-Immobiliensparen Frank Nolten 95.1 KG. Die Finanzierung erfolgte durch die damalige BHW Bank AG, jetzt Deutsche Postbank AG. Die Klägerin wurde von einem Finanzberater zuhause aufgesucht, der ihr die Anlage bei der VKS als gute Altersvorsorge anbot. Während der vertraglichen Laufzeit erhalte die Klägerin Steuervorteile. Um die Steuervorteile zu erlangen, müsste der Anlagebetrag zur Gänze finanziert werden. Über die monatlichen Steuervorteile könne die Darlehensrate unproblematisch zurückgeführt werden. Zugleich werde eine Lebensversicherung in Form von Vermögenswirksamen Leistungen 15 Jahre lang bespart. Diese Lebensversicherung werde der BHW Bank zur Sicherheit abgetreten und am Ende der vertraglichen Laufzeit zur Tilgung des Darlehens eingesetzt. Der Klägerin wurde zugesagt, dass sie nach 15 Jahren das eingesetzte Kapital nebst einer Rendite von mindestens 10 % zurück erhält.

Zugleich mit dem Beteiligungsvertrag legte der Berater ein Emissionsprospekt vor. Er stellte die dort abgebildeten Immobilien besonders heraus und argumentierte, dass es sich um wertbeständige Immobilien handele. Ein Risiko sei nicht gegeben. Zusammen mit dem Beteiligungsangebot überreichte der Berater eine Selbstauskunft der BHW Bank, die er ausfüllte und zusammen mit den Lohnabrechnungen sowie dem Steuerbescheid zum Sitz der Fondsgesellschaft mitnahm.

Zunächst erhielt die Klägerin Ausschüttungen aus der Fondsbeteiligung. Als diese ausblieben, kamen der Klägerin Bedenken. Sie erhob Klage und verlangte insgesamt 29.112,55 Euro zurück, die sie auf das Darlehen der BHW Bank gezahlt hatte.

Das Gericht gab der Klägerin voll recht, da ihr ein Schadenersatzanspruch gegenüber der Deutschen Postbank AG (vormals BHW) zustehe. Es war nach einer durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Klägerin im Rahmen des Beratungsgespräches arglistig getäuscht worden ist. Ihr sei der Rückerhalt des eingesetzten Kapitals nach 15 Jahren als sicher in Aussicht gestellt worden nebst einer Rendite von 10 %. Im Übrigen seien ihr die Immobilien als wertbeständig präsentiert worden.

Daneben habe die Beweisaufnahme ergeben, dass die VKS Bonneville mit der BHW Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammengearbeitet haben. Aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen ergebe sich das Vorliegen einer ständigen Geschäftsbeziehung zwischen VKS Bonneville und die BHW Bank in der Weise, dass die BHW Bank regelmäßig die Finanzierung der Beteiligung bei der VKS Bonneville übernommen und im Hinblick hierauf mit dieser arbeitsteilig zusammengearbeitet hat, was für ein institutionalisiertes Zusammenwirkens ausreiche.

Nach unserer Auffassung hat das Urteil über die konkrete Fondsgesellschaft VKS Bonneville hinaus Relevanz auch für andere Fondsgesellschaften, die eine Finanzierung über BHW Bank angeboten haben. Denn auch der Zeuge der BHW Bank gestand ein, dass die BHW Bank sich als Finanzierer von Kapitalanlagen angeboten und dem Anbieter bei Zustandekommen eines Kontaktes eine Softwarelizenz überlassen hat. Dies begründet nach richtiger Auffassung des LG Düsseldorf den Tatbestand einer ständigen Geschäftsbeziehung zwischen der Fondsgesellschaft und der Bank, was wiederum zur Schadenersatzverpflichtung der Bank führen muss.

DHI Immobilien GbR

In einem Verfahren gegen die DHI Immobilien GbR hat die Dortmunder Rechtsanwältin Zuhal Wegmann ein anlegerfreundliches Urteil vor dem Dortmunder Landgericht erstritten. Der klagende Anleger kann sich über eine komplette Rückabwicklung seiner Immobilienanlage freuen, zudem wird er von allen Verbindlichkeiten der GMAC-RFC Bank GmbH freigestellt und muss die noch offen stehende Darlehenssumme in Höhe von 220.000 Euro nicht zurückzahlen. Geleistete Zahlungen in Höhe von rund 32.000 Euro müssen zurück erstattet werden. Den Sieg auf ganzer Linie macht komplett, dass die DHI Immobilien GbR vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von über 4000 Euro übernehmen muss und für alle vom Kläger gezahlten Unterhaltskosten der strittigen Immobilie aufzukommen hat.

Worum ging es? Der von der der Kanzlei Wegmann betreute Anleger hatte Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung  geltend gemacht. Er sei falsch und vor allem unter Zeitdruck durch DHI beraten worden. Aufgrund der Beratung hatte das Ehepaar im Jahr 2006 zwei denkmalgeschützte Eigentumswohnungen in Leipzig erstanden.

Streitig blieb letzen Endes der Inhalt mehrerer Vermittlungsgespräche, an dessen Ende der Kläger den Kaufvertrag unterschrieb -  in der Hoffnung auf Steuerersparnisse und gute Rendite durch Mieteinnahmen. Die Wohnungen wurden bis September 2007 saniert und anschließend vermietet. Bis 2009 entwickelten sich Steuerersparnisse und Renditen aber längst nicht so, wie es nach den Beratungsgesprächen erhofft worden war und die Eheleute nahmen anwaltliche Hilfe zur Wahrung ihrer Interessen in Anspruch.

Der Kläger führte an, dass weder die Mieteinnahmen wie versprochen geflossen, noch die Steuerersparniss wie vorausgesagt eingetreten seien. Auch wäre die monatliche Belastung viel höher als prognostiziert ausgefallen. Dies gilt für Sonderverwaltungsgebühren, nicht angekündigte Nebenkosten etc. In Summe und auf Basis der  fehlerhaften und übereilten  Beratung war der Kläger in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten geraten. 

DHI wusste angeblich von nichts - weder von der kritisierten telefonischen Akquise noch von den Beratungsgesprächen des in ihrem Namen auftretenden Vermittlers. Bei den übergebenen Musterberechnungen sei stets auf die Unverbindlichkeit hingewiesen worden.

Alles in allem wurden die Einlassungen der DHI in der Urteilsbegründung als nicht stichhaltig bewertet. Das Gericht führt aus: "Die Beratungspflichten sind verletzt, wenn der Berater ein in tatsächlicher Hinsicht unzutreffendes und zu positives Bild der Ertragserwartung der Immobilie zeichnet und den Interessenten dadurch zum Vertragsschluss veranlasst."

In der insgesamt über 20 Seiten langen Urteilsbegründung wurde nahezu jede Einlassung der Beklagten abgewiesen. Rechtsanwältin Wegmann: "Ein voller Erfolg für den Anlegerschutz und nachträglich ein gutes Ende nach einer völlig verkorksten Anlageberatung!" Die Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht empfiehlt Anlegern grundsätzlich, bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Beratung kompetenten Anwaltsrat in Anspruch zu nehmen.
 

KB Edelmetall GmbH muss Anlegergeld zurück zahlen

Mit einem interessanten Urteil vom 24.03.2011 wurde die KB Edelmetall GmbH vom Amtsgericht Wetter zur Rückzahlung aller vom Anleger gezahlter Beträge verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig und wurde von den Rechtsanwälten Wegmann, Canpalat, Brinkmann & Koch, Dortmund, erstritten. Rechtsanwältin Zuhal Canpalat nimmt seit dem "neuen" Gold- und Edelmetallboom eine kritische Stellung zu dieser Form der Kapitalvermehrung ein und bezweifellt, dass "Gold und Silber" wirklich empfehlenswerte Geldanlagen sind. 

Die Dortmunder Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Canpalat: "Ich habe bereits 2009 vor der Anlage von Gold über die KB Edelmetall GmbH gewarnt, da die Abwicklung undurchsichtig ist. Es gibt keine Nachweise darüber, dass KB mit dem Geld des Anlegers Gold ankauft und dieses einlagert. Es ist höchste Vorsicht geboten." Der Kläger des Verfahrens vor dem Amtsgericht Wetter forderte die Beträge, die er an die KB gezahlt hatte vollständig zurück. Das AG Wetter sprach ihm diesen Anspruch in voller Höhe zu.

ALAG Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß

Das OLG Hamm hat in seiner Sitzung vom 09.02.2011 die Widerrufsbelehrung der ALAG für nicht ordnungsgemäß befunden und der Berufung der ALAG gegen das von den Rechtsanwälten Wegmann, Canpalat, Brinkmann & Koch für einen Anleger erstrittene obsiegende Urteil des LG Hagen vom 07.06.2010 keine Erfolgsaussicht bescheinigt.  ALAG hat nach dieser Sitzung die Berufung zurückgenommen, um einem schriftlichen Urteil des OLG Hamm zu entgehen. Damit ist das Urteil des LG Hagen über die Rückzahlung der Einlagen an den Anleger in Höhe von rund 26.000,00 Euro rechtskräftig. Die das Urteil erstrittene Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht bekräftigt: "Anleger sollten sich in jedem Fall gegen die zur Zeit laufenden Verfahren der ALAG auf Rückzahlung der Ausschüttungen wehren und selbst die Rückzahlung ihrer Einlagen fordern. Von weiteren Zahlungen kann aufgrund der Rechtsauffassung des OLG Hamm nur abgeraten werden."

LG Essen verurteilt TARGOBANK

Und wieder ein Urteil, das Lehman-Opfer und Kunden der TARGOBANK freuen dürfte. Das Landgericht Essen hat die TARGOBANK mit Urteil vom 17.11.2010 in einem von der Dortmunder Anwaltskanzlei Wegmann, Canpalat, Brinkmann & Koch erstritten Urteil verpflichtet, an eine Anlegerin 5100 Euro plus Zinsen gegen die Rückübertragung von Lehmann-Zertifikaten zurück zu erstatten. Die Klägerin hatte über Jahre ein Wertpapierdepot durch die TARGOBANK verwalten lassen und hier in unterschiedlichste Fonds, Wertpapiere und Zertifikate investiert.
m Mai 2007 erwarb die Mandantin fünf Lehman-Zertifikate zum Preis von 5000 Euro, obwohl ein nur Monate zuvor erstelltes und aktiviertes Risikoprofil diese Zeichnung eigentlich hätte verhindern müssen. Mit der aktuellen Klage verlangte die Frau eine Erstattung des Schadens – auch vor dem Hintergrund, dass sie über Jahre eine ausschließlich konservative Anlagestrategie verfolgt und der Kauf von Risiko behafteten Lehman-Aktien eindeutig nicht in ihr Profil gepasst habe. Hier sei sie offensichtlich falsch beraten worden. Im Beratungsgespräch hatten sie und ihr Ehemann eindeutig eine „Anlage mit Kapitalschutz“ verlangt, eine mögliche Risikobereitschaft sei nicht vorhanden gewesen und vor allem auch nicht ausgesprochen worden. Trotzdem waren Lehman-Zertifikate empfohlen worden – mit dem bekannten Ausgang. Auf das Risiko eines Totalverlustes – so die Klägerin – sei man in keinster Weise vorbereitet worden.

Hinweise auf Kursverluste habe der Berater der TARGO-BANK immer beruhigend abgetan – man müsse sich keine Sorgen machen. Es sei mit einer Erholung des Kapitalmarktes zu rechnen hieß es immer wieder: „Uns wurde vom Verkauf der Zertifikate abgeraten!“
 
Die Richter am Landgericht entschieden zu Gunsten der Klägerin. Die Zertifikate hätten im Rahmen des konservativen Risikoprofils nicht empfohlen werden dürfen, da Kapitalschutz nicht gegeben gewesen sei. . Die beklagte Bank habe ihren Beratungspflichten nicht korrekt entsprochen . Lediglich in Sachen Zinsanspruch wurde der Klage nicht voll umfänglich entsprochen, da nicht zweifelsfrei klar dargestellt werden konnte, ob und wann der Bank Zug um Zug die Rückabwicklung angeboten worden war.

Hoffnung für Anleger von DEGI Europafonds

Nachdem nun veröffentlicht wurde, dass der DEGI Europafonds wegen geringer Barmittel aufgelöst werden muss, steht zu befürchten, dass die Anleger nicht alle Beträge, die sie eingezahlt haben, zurückerlangen. Bzgl. der weiteren DEGI Fonds bleibt abzuwarten, ob nicht dasselbe Schicksal droht. Den meisten Anlegern wurde die DEGI Anlage als besonders konservativ von ihrem langjährigen Versicherungsberater vermittelt. Häufig sind die Risiken eines Immobilienfonds nicht ausreichend dargelegt worden.

Rechtsanwältin Canpalat, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, weist in diesem Zusammenhang darauf hin: "Die Anleger haben die DEGI Anlagen als Altersvorsorge verkauft bekommen. Die meisten verfolgten ein sicherheitsorientiertes Anlageziel. Die Anleger sind über die Möglichkeit der Schließung des Fonds nicht aufgeklärt worden, wenn keine Liquidität gegeben ist. Auch durch die Aussetzung der Anteilsrücknahme ist die Fungibilität der Anlage erheblich eingeschränkt. Zudem sind Wertschwankungen aufgrund unterschiedlicher Entwicklung der Immobilienmärkte möglich. Besonders auffallend ist, dass das Fondsmanagement zur Steigerung der Liquidität hochspekulative Geschäfte vornehmen kann. Dies ist ebenfalls nicht im Sinne von konservativen Anlegern. Im Übrigen sind die Anleger über erhaltene Provisionen nicht aufgeklärt worden, die das eingesetzte Kapital schmälern können."

Betroffene Anleger sollten daher Schadenersatzansprüche bzw. Rückabwicklungsansprüche durch fachlich kompetente Anwälte überprüfen lassen.
 

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